Vorteile

Eine Mitgliedschaft, die sich lohnt.
Ihre Vorteile als Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Mecklenburg-Vorpommern.

Werden Sie Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Mecklenburg-Vorpommern und setzen Sie auf einen starken Partner an Ihrer Seite. Sie profitieren von langjähriger Erfahrung, individueller Beratung und zahlreichen Vorteilen.

Kompetente Interessenvertretung

Das einzelne (ordentliche) Mitglied ist grundsätzlich von Auseinandersetzungen und dem Aufwand befreit, die sich durch den selbständigen Abschluss von Tarifverträgen (sogenannte Haustarifverträge) mit den Gewerkschaften ergeben. Durch die Tarifbindung besteht während der Laufzeit der Verbandstarifverträge Friedenspflicht, das heißt Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Änderung laufender Tarifverträge sind unzulässig.

Aktuelle und praxisnahe Informationen

Jedes Mitglied wird aktuell und umfassend über einschlägige tarif-, arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Änderungen sowie über die Entwicklung der Rechtsprechung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit durch Rundschreiben unterrichtet.

Individuelle und lösungsorientierte Beratung

Jedes Mitglied hat Anspruch auf Beratung in Einzelfragen des Arbeits- und Tarifrechts, einschließlich des Sozialversicherungs-, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht.

Hochqualifizierte Prozessvertretung

Bei Auseinandersetzungen vor den Gerichten der Arbeits-, Sozial- und (in Personalvertretungssachen) der Verwaltungsgerichtsbarkeit können sich die Mitglieder gemäß der Prozessvertretungsrichtlinien des KAV Mecklenburg-Vorpommern vertreten lassen. In der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht die Möglichkeit der Vertretung der Mitglieder auch vor dem Bundesarbeitsgericht.

Beitrittsbedingungen

Verbandsmitglieder und Gastmitglieder

Die Satzung des KAV Mecklenburg-Vorpommern kennt (ordentliche) Mitglieder und Gastmitglieder. Die Mitglieder unterscheiden sich von den Gastmitgliedern vor allem dadurch, dass sie tarifgebunden im Sinne des § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind. Gastmitglieder unterliegen dieser Tarifbindung nicht, sie haben damit auch keinen Schutz durch die tarifvertragliche Friedenspflicht, ebenso keinen maßgeblichen Einfluss auf die Tarifpolitik oder Tarifverhandlungen.

Nach § 3 Abs. 2 der Satzung des KAV M-V können Mitglieder werden:

  • Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie sonstige Gebietskörperschaften
  • Sparkassen sowie deren Verbände und Girozentralen
  • Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft im kommunalen Interesse liegt
  • Sonstige rechtlich selbständige Unternehmungen und Einrichtungen des privaten Rechts, die Aufgaben erfüllen, die in der Regel von Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden
  • Selbständige Unternehmen und Einrichtungen, an denen die vorher aufgezählten Verbandsmitglieder unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

Nach § 3 Abs. 3 der Satzung des KAV M-V können Gastmitglieder werden:

  • Zweckverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts
  • Betriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit, Unternehmen, Vereine und Stiftungen sowie sonstige Einrichtungen des privaten Rechts sofern dies im Interesse des Verbandes liegt
Beiträge

Die Beitragsgestaltung

Für seine Leistungen erhebt der KAV MV einen jährlichen Beitrag, der sich aus einem Jahresgrundbeitrag und einer Jahresumlage für jeden umlagepflichtigen Beschäftigten (Angestellte, Arbeiter, Auszubildende, nicht jedoch Beamte) zusammensetzt.

Antragsformulare

Mitglied werden