Mitgliedschaft.
Vorteile.
Beiträge.
Die Satzung des KAV Mecklenburg-Vorpommern kennt (ordentliche) Mitglieder und Gastmitglieder.
Die Mitglieder unterscheiden sich von den Gastmitgliedern vor allem dadurch, dass sie tarifgebunden im Sinne des § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind. Gastmitglieder unterliegen dieser Tarifbindung nicht, sie haben damit auch keinen Schutz durch die tarifvertragliche Friedenspflicht, ebenso keinen maßgeblichen Einfluss auf die Tarifpolitik oder Tarifverhandlungen.
Eine Mitgliedschaft (ordentliche oder Gastmitgliedschaft) zum KAV Mecklenburg-Vorpommern bietet insbesondere folgende Vorteile:
- Das einzelne (ordentliche) Mitglied ist grundsätzlich von Auseinandersetzungen und dem Aufwand befreit, die sich durch den selbständigen Abschluss von Tarifverträgen (sog. Haustarifverträge) mit den Gewerkschaften ergeben. Durch die Tarifbindung besteht während der Laufzeit der Verbandstarifverträge die Friedenspflicht, d.h. Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Änderung laufender Tarifverträge sind unzulässig.
- Jedes Mitglied wird aktuell und umfassend über einschlägige tarif-, arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Änderungen sowie über die Entwicklung der Rechtsprechung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit durch Rundschreiben unterrichtet.
- Jedes Mitglied hat Anspruch auf Beratung in Einzelfragen des Arbeits- und Tarifrechts, einschließlich Sozialversicherungs-, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht.
- Bei Auseinandersetzungen vor den Gerichten der Arbeits-, Sozial- und (in Personalvertretungssachen) der Verwaltungsgerichtsbarkeit können sich die Mitglieder gemäß der Prozessvertretungsrichtlinien des KAV Mecklenburg-Vorpommern vertreten lassen. In der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht die Möglichkeit der Vertretung der Mitglieder auch vor dem Bundesarbeitsgericht.